Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Seminar-, Konferenz-, Tagungs- und Veranstaltungsräumen des LEAG Konferenzcenter zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Workshops und Präsentationen etc. sowie alle in diesem Zusammenhang weiteren Leistungen und Lieferungen des LEAG Konferenzcenter.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Entgegenstehende und abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, dies gilt auch dann, wenn das LEAG Konferenzcenter in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Lieferung und Leistung des Kunden vorbehaltslos ausführt.

3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen, die Einladung zu Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen sowie öffentliche Anzeigen, die Hinweise zu den Veranstaltungen enthalten bedürfen der vorherigen Zustimmung des LEAG Konferenzcenter in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

4. Darüber hinaus gelten die jeweils bei Vertragsschluss vereinbarten zusätzlichen Bedingungen.

II. Vertragsschluss

1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das LEAG Konferenzcenter zustande. Dem LEAG Konferenzcenter steht es frei, die Veranstaltungsbuchung zu bestätigen.

2. Vertragspartner sind das LEAG Konferenzcenter der Lausitz Energie Kraftwerke AG, Straße des Friedens 26 in 03222 Lübbenau und der Kunde. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Kunden/Veranstalter vor, haftet er dem LEAG Konferenzcenter gegenüber als Besteller zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem LEAG Konferenzcenter eine entsprechende Erklärung vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Kunden weiterzuleiten.

3. Tätigt der Kunde eine Gruppenbuchung kommt ein sog. Kontingentvertrag zustande. Im Rahmen des Kontingentvertrages haftet der Kunde für sämtliche Schäden, die der Endnutzer schuldhaft verursacht hat.

4. Der Kunde ist verpflichtet, das LEAG Konferenzcenter unaufgefordert spätestens bei Vertragsschluss darüber aufzuklären, ob die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des LEAG Konferenzcenter in der Öffentlichkeit zu gefährden.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Das LEAG Konferenzcenter ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom LEAG Konferenzcenter zugesagten Leistungen zu erbringen.

2. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Räume. Sollten diese in der Auftragsbestätigung und/oder im Vertrag zugesagt, aber nicht verfügbar sein, ist das LEAG Konferenzcenter verpflichtet, sich um gleichwertigen Ersatz im Haus oder in anderen vergleichbaren Objekten zu bemühen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des LEAG Konferenzcenters zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden oder vom Besteller veranlassten Leistungen des LEAG Konferenzcenters gegenüber Dritten, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.

4. Der Kunde haftet dem LEAG Konferenzcenter gegenüber für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern bestellten Speisen und Getränke sowie für sonstige von den Veranstaltungsteilnehmern veranlasste Kosten.

5. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom LEAG Konferenzcenter allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 15% Prozent anheben.

6. Das LEAG Konferenzcenter kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden nach Vertragsschluss gewünschten Verringerung der Anzahl der gebuchten Räume oder der Leistung des LEAG Konferenzcenter davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Räume und/oder für die sonstigen Leistungen des LEAG Konferenzcenter erhöht.

7. Rechnungen sind grundsätzlich sofort zu zahlen. Das LEAG Konferenzcenter ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Rechnungen des LEAG Konferenzcenter ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 8 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Das LEAG Konferenzcenter ist berechtigt, auflaufende Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das LEAG Konferenzcenter berechtigt die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz zu verlangen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das LEAG Konferenzcenter vom Kunden Mahnkosten in Höhe von 10,00 € verlangen. Alle weiteren Kosten, die im Rahmen des Forderungseinzugs anfallen, trägt der Kunde.

8. Das LEAG Konferenzcenter ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Kunden zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich oder in Textform vereinbart werden.

9. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber dem LEAG Konferenzcenter aufrechnen.

10. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das LEAG Konferenzcenter berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden Abs. 8 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

IV. Rücktritt des Kunden, Stornierung

1. Reservierungen des Kunden sind für beide Vertragspartner verbindlich. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das LEAG Konferenzcenter einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das LEAG Konferenzcenter den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das LEAG Konferenzcenter hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können durch das LEAG Konferenzcenter pauschaliert werden. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

2. Für die vereinbarten Leistungen des Konferenzcenters je Teilnehmer, ist im Fall des Rücktritts der Kunde verpflichtet, folgende Anteile der vereinbarten Pauschale zu zahlen:

• bei Eingang der Erklärung zum Rücktritt innerhalb von 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn werden 50% der Pauschale in Rechnung gestellt

• bei Eingang der Erklärung zum Rücktritt innerhalb von 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn werden 90% der Pauschale in Rechnung gestellt.

V. Rücktritt des LEAG Konferenzcenter

1. Sofern schriftlich oder in Textform vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das LEAG Konferenzcenter in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des LEAG Konferenzcenters auf sein Rücktrittsrecht nicht verzichtet.

2. Wird eine gemäß Ziffer III Abs. 5 und/ oder Abs. 6 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer hierfür gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das LEAG Konferenzcenter ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Ferner ist das LEAG Konferenzcenter berechtigt, aus wichtigem Grund außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls

• höhere Gewalt oder andere vom LEAG Konferenzcenter nicht zu vertretene Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

• Veranstaltungen oder Räume unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Anmietungszweck sein;

• das LEAG Konferenzcenter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des LEAG Konferenzcenters in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des LEAG Konferenzcenters zuzu-rechnen ist;

• der Zweck oder der Anlass der Veranstaltung gesetzes-widrig ist;

• ein Verstoß gegen Ziffer I Abs. 3 vorliegt;

• das LEAG Konferenzcenter von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen des LEAG Konferenzcenters nicht ausgleicht oder keine Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des LEAG Konferenzcenters gefährdet erscheinen;

• der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstaatliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlung eingestellt hat;

• ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.

4. Veranstaltungen mit nicht genehmigten Zwecken, wie Vorstellungsgespräche, Verkaufs-, Werbe- und ähnliche Veranstaltungen kann das LEAG Konferenzcenter unterbinden bzw. deren Abbruch verlangen.

5. Das LEAG Konferenzcenter hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts in Kenntnis zu setzen.

6. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

1. Der Kunde ist verpflichtet, dem LEAG Konferenzcenter bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Ändert sich die Anzahl der Teilnehmer gegenüber der vertraglichen Vereinbarung um mehr als 5 % muss dies spätestens 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem LEAG Konferenzcenter mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des LEAG Konferenzcenters. Stimmt das LEAG Konferenzcenter nicht schriftlich zu, ist der Kunde zur Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt das LEAG Konferenzcenter zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwendungen).

2. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % ist das LEAG Konferenzcenter berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % abzurechnen.

3. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl von mehr als 10 % ist das LEAG Konferenzcenter berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu ändern, es sei denn das dies dem Kunden unzumutbar ist.

4. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das LEAG Konferenzcenter diesen Abweichungen zu, so kann das LEAG Konferenzcenter die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das LEAG Konferenzcenter trifft ein Verschulden. Verschieben sich die vereinbarten Schlusszeiten der Veranstaltung und das LEAG Konferenzcenter muss Gäste wegen der verspäteten Räumung in einem anderen Hotel unterbringen, trägt der Kunde sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des LEAG Konferenzcenter bleiben dadurch unberührt.

5. Bei Veranstaltungen, die über 22:00 Uhr andauern, kann das LEAG Konferenzcenter, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund eines Einzelnachweises zusätzlich berechnen.

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nur nach Vereinbarung mit dem LEAG Konferenzcenter mitbringen. In diesem Fällen kann das LEAG Konferenzcenter eine Servicegebühr zur Deckung der Gemeinkosten berechnen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist das LEAG Konferenzcenter berechtigt, pro Teilnehmer einen pauschalierten Schadensersatzbetrag für den entstandenen Ausfall zu fordern, der dem LEAG Konferenzcenter für die Erbringung der Leistung zugeflossen wäre. Das LEAG Konferenzcenter übernimmt keinerlei Haftung für gesundheitliche Schäden bedingt durch den Verzehr von mitgenommenen Speisen und Getränken.

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit das LEAG Konferenzcenter für den Kunden auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das LEAG Konferenz-center von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Kunden oder Veranstalters oder beauftragten Dritten unter Nutzung des Stromnetzes des LEAG Konferenzcenter bedarf dessen vorheriger Einwilligung. Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des LEAG Konferenzcenter gehen zu Lasten des Kunden, soweit das LEAG Konferenzcenter diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten kann das LEAG Konferenzcenter pauschal erfassen und berechnen.

3. Die Verwendung von pyrotechnischen Elementen oder anderer Bühnen- oder Effekttechnik durch den Kunden oder den Veranstalter oder von beauftragten Dritten bedarf der vorherigen Einwilligung des LEAG Konferenzcenter. In jedem Fall hat der Kunde die entsprechenden Brandschutzvorschriften und -auflagen zu beachten. Durch die Verwendung von pyro-technischen Elementen oder anderer Bühnen- oder Effekttechnik entstandenen Mehrkosten, so z.B. den Einsatz von Brand-wachen, hat der Kunde zu tragen. Gleiches gilt für Einsätze, auch Fehlalarmeinsätze der zuständigen Feuerwehr, z.B. bedingt durch das Auslösen von Rauchmeldern.

4. Der Kunde ist mit Einwilligung des LEAG Konferenzcenter berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das LEAG Konferenzcenter Anschluss- und Verbindungsgebühren verlangen.

5. Das LEAG Konferenzcenter bemüht sich, Störungen an vom LEAG Konferenzcenter zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auf unverzügliche Rüge des Kunden umgehend zu beseitigen. Zahlungen können nicht zurück-behalten oder gemindert werden, soweit das LEAG Konferenzcenter die Störung nicht zu vertreten hat.

6. Der Kunde hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnis sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung.

7. Der Kunde hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z.B. GEMA) abzuwickeln.

8. Der Vertragspartner darf Namen und Markenzeichen des LEAG Konferenzcenter im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger Einwilligung des LEAG Konferenzcenter nutzen.

IX. Verlust und Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im LEAG Konferenzcenter. Das LEAG Konferenzcenter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des LEAG Konferenzcenter. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Abgesehen von den in Absatz 4 genannten Fällen bedarf ein Verwahrvertrag ausdrücklicher Vereinbarung. Eine etwaige Versicherung von mitgebrachten Ausstellungsgegenständen obliegt dem Kunden.

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutz-technischen Anforderungen zu entsprechen. Das LEAG Konferenzcenter ist berechtigt, dafür einen entsprechenden behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das LEAG Konferenzcenter berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigung sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem LEAG Konferenzcenter abzustimmen.

3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf das LEAG Konferenzcenter die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das LEAG Konferenzcenter für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.) das in Zusammenhang mit der Belieferung des Veranstaltung durch den Kunden oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Kunden entsorgt werden. Sollte der Kunde Verpackungsmaterial im LEAG Konferenzcenter zurücklassen, ist das LEAG Konferenzcenter zur Entsorgung auf Kosten des Kunden berechtigt.

5. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Stellung von Hilfspersonal für den Transport und Aufbau von Waren oder sonstigen Gegenständen, die vom Veranstalter oder Dritten eingebracht werden. Die Anlieferung von jeglichem Material hat grundsätzlich nach Abstimmung und Einigung mit dem LEAG Konferenzcenter zu erfolgen. Ein entsprechender Hinweis über Art und Umfang des anzuliefernden Materials ist frühzeitig dem LEAG Konferenzcenter zu geben. Für im Voraus eingebrachte Waren und Gegenstände behält sich das LEAG Konferenzcenter das Recht vor, Aufwendungen wie Personal, Lagerung oder Aufbau in Rechnung zu stellen.

X. Haftung des Kunden für Schäden

1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter verursacht werden.

2. Das LEAG Konferenzcenter kann vom Vertragspartner zur Absicherung von eventuellen Schäden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

XI. Haftung des LEAG Konferenzcenter, Verjährung

1. Das LEAG Konferenzcenter haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei Vorsatz, Arglist und grober Fahrlässigkeit, sowie für von ihm zu vertretende Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet das LEAG Konferenzcenter nur, wenn das LEAG Konferenzcenter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt oder ein Fall von Unmöglichkeit oder Verzug vorliegt. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist bei leicht fahrlässigen Verhalten ausgeschlossen. Einer Pflichtverletzung des LEAG Konferenzcenter steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer IX. nicht anders geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des LEAG Konferenzcenter auftreten, wird das LEAG Konferenzcenter bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das LEAG Konferenzcenter rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzu-weisen.

2. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem Tagungsparkplatz oder einer Garage, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des LEAG Konferenzcenter. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück des LEAG Konferenzcenter abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte sowie Fahrräder haftet das LEAG Konferenzcenter nur, soweit dem LEAG Konferenzcenter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. In diesem Fall muss der Schaden spätestens beim Verlassen des Grundstücks des LEAG Konferenzcenter gegenüber diesem geltend gemacht werden.

3. Nachrichten, Post und Warensendungen für Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das LEAG Konferenzcenter übernimmt die Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung von Post und Warensendungen für den Kunden; dies gilt – auf Anfrage des Kunden – auch für Fundsachen. Schadens-ersatzansprüche, außer wegen großer Fahrlässigkeit und Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das LEAG Konferenzcenter ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält sich das LEAG Konferenzcenter nach Ablauf der Frist eine Vernichtung vor.

4. Alle Ansprüche gegen das LEAG Konferenzcenter, die der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist unterfallen, verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn ( § 199 Abs. 1 BGB); Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des LEAG Konferenzcenters beruhen.

XII. Schlussbestimmungen

1. Das LEAG Konferenzcenter kann während Veranstaltungen, Feiern und Tagungen oder im Geschäftsbetrieb Film-, Foto- und Videoaufnahmen durchführen und diese zu eigenen werblichen Zwecken verwenden. Der Veranstalter/ Kunde ist mit Buchung bzw. Reservierung der jeweiligen Veranstaltung damit einverstanden, dass er bei Foto-, Interview- und Videoaktionen fotografiert bzw. gefilmt wird und das LEAG Konferenzcenter Rechte an den Bildern kostenfrei erwirbt. Die Foto- bzw. Filmaufnahmen können von dem LEAG Konferenzcenter ohne weitere Ansprüche des Veranstalters/Kunden verwendet werden. Der Veranstalter wird die Teilnehmer bzw. Gäste hierauf hinweisen. Ist der Veranstalter/Kunde nicht damit einverstanden, während der Veranstaltung fotografiert oder gefilmt zu werden, so hat er dies vor Veranstaltungsbeginn dem LEAG Konferenzcenter ausdrücklich mitzuteilen.

2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen in Textform erfolgen.

3. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des LEAG Konferenzcenter.

4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

6. Für den Hotelaufnahmevertrag gelten gesonderte AGB.


Stand: März 2019

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des LEAG Konferenzcenter.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gastes finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Entgegenstehende und abweichende Bedingungen des Gastes werden nicht anerkannt, dies gilt auch dann, wenn das LEAG Konferenzcenter in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Gastes die Lieferung der Leistung des Gastes vorbehaltslos ausführt.

3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des LEAG Konferenzcenter in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Gast nicht Verbraucher ist.

4. Darüber hinaus gelten die jeweils bei Vertragsschluss vereinbarten zusätzlichen Bedingungen.

II. Vertragsschluss

1. Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung des LEAG Konferenzcenters ein Vertrag zustande.

2. Vertragspartner sind das LEAG Konferenzcenter der Lausitz Energie Kraftwerke AG, Straße des Friedens 26, 03222 Lübbenau und der Gast. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Gast vor, haftet er dem LEAG Konferenzcenter gegenüber als Besteller zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem LEAG Konferenzcenter eine entsprechende Erklärung vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Gast weiterzuleiten.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Das LEAG Konferenzcenter ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

2. Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des LEAG Konferenzcenter zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast oder vom Besteller veranlasste Leistungen des LEAG Konferenzcenter gegenüber Dritten. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.

3. Das LEAG Konferenzcenter kann seine Zustimmung zu einer vom Gast nach Vertragsschluss gewünschten Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des LEAG Konferenzcenters oder der Aufenthaltsdauer des Gastes davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des LEAG Konferenzcenters erhöht.

4. Rechnungen des LEAG Konferenzcenters sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig. Das LEAG Konferenzcenter kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Gast verlangen. Der Gast kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet; dies gilt gegenüber einem Gast, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

5. Das LEAG Konferenzcenter ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Gast zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im Vertrag in Textform vereinbart werden.

6. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Gastes oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das LEAG Konferenzcenter berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden Abs. 5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

7. Das LEAG Konferenzcenter ist ferner berechtigt, während des Aufenthaltes des Gastes aufgelaufene Forderungen durch Erteilung einer Zwischenrechnung jederzeit fällig zu stellen und sofortige Zahlung zu verlangen.

8. Der Gast kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber dem LEAG Konferenzcenter aufrechnen.

IV. Rücktritt des Gastes, Stornierung

1. Das LEAG Konferenzcenter räumt dem Gast ein jederzeitiges Rücktrittsrecht mit nachfolgenden Einschränkungen ein. Bei Eingang der Erklärung innerhalb von 14 Tagen vor Anreise werden 50% der gebuchten Leistung in Rechnung gestellt. Bei Eingang der Erklärung innerhalb von 7 Tagen vor Anreise werden 90% der gebuchten Leistung in Rechnung gestellt.

Dem Gast steht der Nachweis frei, dass dem LEAG Konferenzcenter kein Schaden oder der entstandene Schaden niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale ist. Stornierungen haben grundsätzlich in Textform zu erfolgen und müssen vom LEAG Konferenzcenter rückbestätigt werden

2. Sofern zwischen dem LEAG Konferenzcenter und dem Gast ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Gast bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche auszulösen. Das Rücktrittsrechts des Gastes erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem LEAG Konferenzcenter ausübt.

3. Sofern das LEAG Konferenzcenter die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung max. die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die vom LEAG Konferenzcenter zu erbringende Leistung unter Abzug der vom LEAG Konferenzcenter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das LEAG Konferenzcenter durch anderweitige Verwendung der Hotelleistung erwirbt.

4. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Gast das gebuchte Zimmer oder die gebuchten Leistungen ohne dies rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt.

V. Rücktritt des LEAG Konferenzcenter

1. Sofern vereinbart wurde, dass der Gast innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das LEAG Konferenzcenter in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage des LEAG Konferenzcenter auf sein kostenfreies Rücktrittsrecht nicht verzichtet.

2. Wird eine gemäß Ziffer III Abs. 5 und/ oder Abs. 6 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist das LEAG Konferenzcenter ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Ferner ist das LEAG Konferenzcenter berechtigt, aus wichtigem Grund außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls

• höhere Gewalt oder andere vom LEAG Konferenzcenter nicht zu vertretene Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

• Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Gastes die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;

• das LEAG Konferenzcenter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des LEAG Konferenzcenters in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des LEAG Konferenzcenter zuzurechnen ist;

• ein Verstoß gegen Ziffer I Abs. 3 vorliegt;

• ein Fall der Ziffer VI Abs. 3 vorliegt;

• das LEAG Konferenzcenter von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Gastes nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen des LEAG Konferenzcenters nicht ausgleicht oder keine Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des LEAG Konferenzcenter gefährdet erscheinen;

• der Gast über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstaatliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlung eingestellt hat;

• ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gastes eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.

4. Das LEAG Konferenzcenter hat den Gast von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

5. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.

VI. Zimmerbereitstellung, An- und Abreise

1. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn das LEAG Konferenzcenter hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer in Textform bestätigt.

2. Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 14.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

3. Gebuchte Zimmer sind vom Gast bis spätestens 18.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das LEAG Konferenzcenter das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne das der Gast hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem LEAG Konferenzcenter steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.

4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem LEAG Konferenzcenter spätestens um 10.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das LEAG Konferenzcenter aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 14.00 Uhr 50 % des vollen Logispreises in Rechnung stellen, ab 14.00 Uhr 100% des Logispreises. Vertragliche Ansprüche des Gastes werden hierdurch nicht begründet. Dem Gast steht es frei nachzuweisen, dass dem LEAG Konferenzcenter kein oder ein niedriger Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

5. Die Zimmer werden bei einer Übernachtung ab 2 Nächten jeweils nur jeden 2. Tag gereinigt. Ein Anspruch des Gastes auf tägliche Zimmerreinigung ist ausgeschlossen.

6. Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet.

7. Der Gast hat während seines Aufenthalts im LEAG Konferenzcenter die dort aushängende Hausordnung zu beachten.

VII. Haftung des LEAG Konferenzcenter, Verjährung

1. Sollten Störungen und Mängel an den Leistungen des LEAG Konferenzcenter auftreten, wird sich das LEAG Konferenzcenter bemühen für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Gast schuldhaft, einen Mangel dem LEAG Konferenzcenter anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.

2. Das LEAG Konferenzcenter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

3. Für alle sonstigen Schäden, die nicht von Ziffer VII Abs. 2 umfasst und die durch leicht fahrlässiges Verhalten des LEAG Konferenzcenter, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das LEAG Konferenzcenter nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

4. Für eingebrachte Sachen haftet das LEAG Konferenzcenter dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis € 3.500,00. Für Wertgegenstände ist die Haftung begrenzt auf € 800,00. Die Haftungsansprüche des Gastes erlöschen, wenn der Gast unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis vom Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem Hotel erstattet.

5. Soweit dem Gast ein Stellplatz auf dem Hotelparkplatz oder einer Parkgarage, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des LEAG Konferenzcenter. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück des LEAG Konferenzcenter abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte sowie Fahrrädern haftet das LEAG Konferenzcenter nur, soweit dem LEAG Konferenzcenter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. In diesem Fall muss der Schaden spätestens beim Verlassen des Grundstücks des LEAG Konferenzcenter gegenüber diesem geltend gemacht werden.

6. Weckaufträge werden vom LEAG Konferenzcenter mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.

VIII. Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen in Textform erfolgen.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des LEAG Konferenzcenter.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.


Stand: März 2019

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