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Eine Einweisung an der Hubarbeitsbühne allein reicht nicht mehr aus. Die Qualifikation muss in einer Prüfung in Theorie und Praxis nachgewiesen werden. Personen ab 18 Jahren, die in der Bedienung unterwiesen sind, einen Fahrausweis nach DGUV Grundsatz 308-008 erworben haben und vom Unternehmen schriftlich beauftragt worden sind, dürfen Hubarbeitsbühnen selbstständig bedienen.